Bewertungsmaßstäbe für Immissionsmessungen
Um Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und den Anforderungen von Rechtsvorschriften genügen zu können, wurden zahlreiche Bewertungsmaßstäbe aufgestellt. Diese haben eine sehr unterschiedliche Verbindlichkeit, die sich von Festlegungen in Rechtsvorschriften bis hin zu Empfehlungen (Erkenntnisquellen) erstreckt, wobei die Bewertung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften in jedem Falle Vorrang hat.
Historische Entwicklung der Rechtssetzung zur Luftqualität
Nach § 48a (1) BImSchG kann die Bundesregierung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissionswerten erlassen.
Das ist erstmalig mit der Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV - vom 26.10.1993, geändert am 27.05.1994, geschehen. Bewertungsmaßstäbe der EU-Richtlinien 80/779/EWG (geändert durch 89/427/EWG), 82/884/EWG, 85/203/EWG und 92/72/EWG fanden darin Eingang. Somit wurden allgemeingültige rechtsverbindliche Bewertungsmaßstäbe erlassen.
Die EU-Rahmenrichtlinie 96/62/EG vom 27.09.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität verpflichtete u. a. zur Festlegung von Grenzwerten und ggf. Alarmschwellen für folgende Stoffe: Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinpartikel wie Ruß (einschließlich PM10), Schwebstaub, Blei, Ozon, Benzol, Kohlenmonoxid, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber. In der 1. Tochterrichtlinie 1999/30/EG vom 22.04.1999 wurden dann Grenzwerte, Alarmschwellen und andere Bewertungsmaßstäbe für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei, in der 2. Tochterrichtlinie 2000/69/EG vom 16.11.2000 für Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt. Im Jahr 2001 wurde von der Europäischen Kommission der CAFE - (Clean Air for Europe) Prozess ins Leben gerufen, in dessen Rahmen im September 2005 seitens der EU - Kommission eine Thematische Strategie zur Luftreinhaltung vorgelegt wurde.
Am 12.09.2002 trat die Neufassung der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (22. BImSchV) und am 14.07.2004 die 33. Verordnung (33. BImSchV) in Kraft, in welche die Bewertungsmaßstäbe der EU-Richtlinien 1999/30/EG (1. Tochterrichtlinie), 2000/69/EG (2. Tochterrichtlinie) und 2002/3/EG (3. Tochterrichtlinie) Eingang fanden. Ab 2005 waren auch die Vorgaben der EU-Richtlinie 2004/107/EG (4. Tochterrichtlinie) zu berücksichtigen (Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren), diese sind mit dem in Kraft treten der Zielwerte der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft" am 06. März 2007 in deutsches Recht umgesetzt worden.
Aktueller Stand der Rechtssetzung zur Luftqualität
Am 11.06.2008 ist die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft getreten. Mit der Verkündung der 39. BImSchV am 05. August 2010 wurden die Vorgaben dieser Richtlinie in deutsches Recht überführt.
Zur Bewertung in speziellen Fällen können auch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft), VDI-Richtlinien, Vorschläge des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) und andere Erkenntnisquellen herangezogen werden. Im Gegensatz zu früheren Fassungen sind in der Neufassung der TA Luft vom 01.10.2002 die Bewertungsmaßstäbe auf konkrete Orte bezogen ("Punktbezug").
Zu jedem Bewertungsmaßstab für gasförmige Schadstoffkomponenten, der in Masse pro Volumen angegeben wird, ist eine eindeutige Zuordnung der Bezugsbedingungen Temperatur und Druck erforderlich Generell ist zu beachten, dass mit Bewertungsmaßstäben immer nur die zugehörigen Luftqualitätsmerkmale (Immissionskenngrößen), z.B. arithmetische Mittelwerte über vorgegebene Zeitabschnitte, in Beziehung gesetzt werden.
Im Folgenden sind die wesentlichen Bewertungsmaßstäbe (Stand 01/ 2011), weitgehend in Tabellenform, zusammengestellt.
Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Feinstaub, Blei, Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)Pyren, Benzol und Kohlenmonoxid
In
Tabelle 1 sind die Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NO2, NOx), Feinstaub (PM10, PM2,5), Blei (Pb), Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Benzo(a)Pyren [B(a)P], Benzol und Kohlenmonoxid (CO) zusammengestellt.
Tabelle 1: Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für SO2, NO2, NOx, PM10, PM2,5, Pb, As, Cd, Ni, B(a)P, Benzol und CO |
|
Schadstoff |
GW
µg/m³ |
Luftquali- tätsmerk- mal |
Bezugs- zeitraum |
Schutzgut |
Neben- bedingungen |
GW gültig ab |
OBS
µg/m³ |
UBS
µg/m³ |
Schwefeldioxid |
350 |
Stunden- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
Überschreitung höchst. 24 mal |
01.01.2005 |
|
|
125 |
Tages- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
Überschreitung höchst. 3 mal |
01.01.2005 |
75 |
50 |
20 |
Jahres- mittelwert (Winter- mittelwert) |
Kalender- jahr und Winter (1.10.-31.3.) |
Ökosystem |
|
|
12 |
8 |
5001) |
Stunden- mittelwert |
|
Mensch |
Auslösung: Überschreitung in 3 aufeinander folgenden Stunden |
|
|
|
Stickstoffdioxid |
200 |
Stunden- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
Überschreitung höchst. 18 mal |
01.01.2010 |
140 |
100 |
40 |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2010 |
32 |
26 |
4001) |
Stunden- mittelwert |
|
Mensch |
Auflösung: Überschreitung in 3 aufeinander folgenden Stunden |
|
|
|
Stickstoffoxide |
30 |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Vegetation |
|
|
24 |
19,5 |
Feinstaub (PM10) |
50 |
Tages- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
Überschreitung höchst. 35 mal |
01.01.2005 |
35 |
25 |
40 |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2005 |
28 |
20 |
Feinstaub (PM2.5) |
25 2), 4) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2015 |
17 |
12 |
Blei |
0,5 1,03) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2005 01.01.2010 |
0,35 |
0,25 |
Arsen |
0,0064) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2013 |
0,0036 |
0,0024 |
Kadmium |
0,0054) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2013 |
0,003 |
0,002 |
Nickel |
0,0204) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2013 |
0,014 |
0,010 |
Benzo(a)Pyren |
0,0014) |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2013 |
0,0006 |
0,0004 |
Benzol |
5 |
Jahres- mittelwert |
Kalender- jahr |
Mensch |
|
01.01.2010 |
3,5 |
2 |
Kohlen- monoxid [mg/m³] |
10 |
Höchster- 8h- mittelwert |
Tag |
Mensch |
|
01.01.2005 |
7 |
5 |
Alle Werte für die gasförmigen Stoffe in Tabelle 1 beziehen sich auf eine Temperatur von 293 K und einen Luftdruck von 101,3 kPa
GW Grenzwert
OBS Obere Beurteilungsschwelle
UBS Untere Beurteilungsschwelle
1) ... Alarmschwelle
2) ... Toleranzmarge: 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach
alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015
3) ... im Umkreis von 1000 m um definierte industrielle Quellen
4) ... Zielwert
Immissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind Bewertungsmaßstäbe, die auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt sind, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.
Für den Zielwert bezüglich Feinstaub PM2,5 sind Toleranzmargen festgelegt worden. Dabei handelt es sich um jährlich kleiner werdende Zuschläge zum Zielwert, die bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zielwert eingehalten werden muss und den Status eines Grenzwertes erhält, den Wert Null erreichen. Toleranzmargen sollen der Erfolgskontrolle bei der Luftreinhaltung dienen.
Zusätzlich zu den Ziel- bzw. Grenzwerten sind obere und untere Beurteilungsschwellen festgelegt worden, durch die die Art der Überwachung (z.B. Messung, Berechnung u. a.) festgeschrieben ist.
Alarmschwellen sind Bewertungsmaßstäbe, bei deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Es müssen umgehend Maßnahmen (z.B. Unterrichtung der Bevölkerung) ergriffen werden.
Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Ozon
In der 39. BImSchV sind Zielwerte, langfristige Ziele sowie eine Informationsschwelle und eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt.
Zielwerte sollen dazu dienen, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt langfristig zu vermeiden. Sie sind so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.
Langfristige Ziele sind langfristig zu erreichende Werte, unterhalb derer direkte schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich sind.
Die Alarmschwelle ist eine Konzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht.
Die Informationsschwelle ist eine Konzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen resultiert.
Der AOT 40 (ausgedrückt in (µg/m
3)h) ist die über einen vorgegebenen Zeitraum (in der Verordnung: Mai bis Juli) summierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen über 80 (µg/m
3)h und 80 (µg/m
3)h unter ausschließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ.
In
Tabelle 2 sind die Bewertungsmaßstäbe für Ozon zusammenfassend dargestellt.
Tabelle 2: Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV vom 05. August 2010 für Ozon |
|
Wert |
Dimension |
Art des Bewertungsmaßstabes |
Luftqualitätsmerkmal |
Mittelungs-/Akkumulationszeitraum |
Zeitpunkt der Einhaltung |
120 1) |
µg/m³ |
Zielwert zum Schutz der menschl. Gesundheit §9(1) |
gleitend ermittelter höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages |
8 Stunden |
soweit wie möglich ab 01.01. 2010 |
18 000 |
(µg/m³)h |
Zielwert zum Schutz der Vegetation §9(2) |
AOT 40(s. Erl. im Text) |
1 Stunde akkumuliert von Mai bis Juli |
soweit wie möglich ab 01.01. 2010 |
120 |
µg/m³ |
langfristiges Ziel zum Schutz der menschl. Gesundheit §9(3) |
gleitend ermittelter höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages |
8 Stunden |
|
6 000 |
(µg/m³)h |
langfristiges Ziel zum Schutz der Vegetation §9(4) |
AOT 40(s. Erl. im Text) |
1 Stunde akkumuliert von Mai bis Juli |
|
180 |
µg/m³ |
Informationsschwelle §9(5) |
1-h-Mittelwert |
1 Stunde |
|
240 |
µg/m³ |
Alarmschwelle §9(6) |
1-h-Mittelwert |
1 Stunde |
|
1) ... 25 Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre
Immissionswerte der TA Luft
In der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) ist das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit Genehmigung und Überwachung von Anlagen geregelt. Insbesondere sind dort Immissionswerte als Bewertungsmaßstäbe festgelegt.
Diese Immissionswerte wurden und werden oft zur Bewertung solcher Immissionen herangezogen, die nicht im Zusammenhang mit diesem Ziel stehen.
Bis zum 30.09.2002 hatte die Fassung vom 27.02.1986 Gültigkeit. Seit 01.10.2002 ist die Neufassung vom 24.07.2002 in Kraft.
In der Neufassung ist man, der EU-Strategie folgend, von der Flächen- zur Punktbeurteilung übergegangen. Gleichzeitig erfolgt eine stärkere Berücksichtigung der Exposition der Schutzgüter. Betrachtet werden die "Punkte mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter", in der TA als Beurteilungspunkte bezeichnet. Diese Beurteilungspunkte ermöglichen die Beurteilung des vermutlich höchsten Risikos für die langfristige Exposition bzw. die Exposition gegenüber Spitzenbelastungen.
Tabelle 3 enthält Immissionswerte, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren festgelegt wurden.
Tabelle 3: Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit - Nr. 4.2.1 |
|
Stoff/Stoffgruppe |
Konzentration µg/m³ |
Mittelungszeitraum |
Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr |
Schwefeldioxid |
50 125 350 |
Jahr 24 Stunden 1 Stunde |
- 3 24 |
Stickstoffdioxid |
40 200 |
Jahr 1 Stunde |
- 18 |
Benzol |
5 |
Jahr |
- |
Tetrachlorethen |
10 |
Jahr |
- |
Schwebstaub (PM10) |
40 50 |
Jahr 24 Stunden |
- 35 |
Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit ist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt diese Immissionswerte überschreitet.
Weiterhin sind folgende Immissionswerte festgelegt:
- Immissionswert für Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen: 0,35 g/(m2d), bezogen auf ein Jahr (Nr. 4.3.1),
- Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation (siehe Tabelle4),
- Immissionswert für Fluorwasserstoff zum Schutz vor erheblichen Nachteilen (Nr. 4.4.2) 0,4 µg/m3, bezogen auf ein Jahr,
- Immissionswerte für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5.1). Diese Immissionswerte sind in Tabelle 8 aufgeführt.
Bei allen gasförmigen Stoffen ist die Massenkonzentration auf 293,15 K und 101,3 kPa bezogen.
Tabelle 4: Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation - Nr. 4.4.1 |
|
Stoff/Stoffgruppe |
Konzentration µg/m³ |
Mittelungszeitraum |
Schutzgut |
Schwefeldioxid |
20 |
Jahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) |
Ökosysteme |
Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid |
30 |
Jahr |
Vegetation |
Maximale Immissions-Werte der VDI-Richtlinien
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) gibt mit den Richtlinien VDI 2310 Richtwerte als Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von Luftverunreinigungen an. Zum Schutz des Menschen werden maximale Immissionskonzentrationen (MIK-Werte) festgelegt, deren Zeitbasis von 0,5 Stunden bis zu maximal einem Jahr reicht. Anders als in der TA Luft und den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden damit auch Vergleichswerte für kurzfristig auftretende Immissionsspitzen zur Verfügung gestellt.
Die in der Richtlinie angegebenen Werte werden so festgelegt, dass "...Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Menschen, insbesondere auch für Kinder, Kranke und Alte, bei ihrer Einhaltung" vermieden werden.
Nicht in die Richtlinie aufgenommen wurden Stoffe, die unter dem Verdacht stehen, eine krebserzeugende oder erbgutschädigende Wirkung zu besitzen, da für solche Substanzen aus den oben genannten Gründen das Minimierungsgebot gilt.
Zur Beurteilung der Immissionskonzentrationen
festgelegte MIK-Werte zum Schutze des Menschen sind in
Tabelle 5 dargestellt.
Tabelle 5: MIK-Werte nach VDI 2310 |
|
Schadstoff |
Wert |
Dimension |
Bezugszeitraum |
VDI-Richtlinie |
Kohlenmonoxid |
50 |
mg/m³ 8) |
30 Minuten |
2310 |
10 |
Tag |
10 |
Jahr |
Stickstoffdioxid |
50 1) |
µg/m³ 9) |
Tag |
2310 Bl. 12 |
20 1) |
Jahr |
Stickstoffmonoxid |
1 |
mg/m³ 8) |
30 Minuten |
2310 |
0,5 |
Tag |
Schwefeldioxid |
1000 2) |
µg/m³ 8) |
30 Minuten |
2310 Bl. 11 |
300 3) |
Tag |
Ozon |
120 |
µg/m³ 8) |
30 Minuten |
2310 Bl. 15 |
100 |
8 Stunden |
Fluorwasserstoff |
0,2 |
mg/m³ 8) |
30 Minuten |
2310 |
0,1 |
Tag |
0,05 |
Jahr |
Schwebstaub |
500 4) |
µg/m3 |
Stunde |
2310 Bl. 19 |
250 5) |
Tag |
150 6) |
Tag |
75 |
Jahr |
Blei und anorganische Bleiverbindungen (als Pb) |
3,0 7) |
µg/m3 8) |
Tag |
2310 |
1,5 7) |
Jahr |
Cadmiumverbindungen (als Cd) |
0,05 |
µg/m3 |
Tag |
2310 |
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum
1) ... für Wohngebiete
2) ... höchstens einmal pro Tag
3) ... höchstens an 4 aufeinander folgenden Tagen
4) ... bis zu drei aufeinander folgende Stunden
5) ... an einzelnen, nicht aufeinander folgenden Tagen
6) ... an aufeinander folgenden Tagen
7) ... Abscheidefunktion in Anlehnung an die Johannesburger Konvention mit einem Medianwert bei
dae = 10 µm (Dichte 1)
8) ... bezogen auf 293 K und 101,3 kPa
9) ... bezogen auf 298 K und 101,3 kPa
In verschiedenen Blättern dieser Richtlinie sind darüber hinaus auch maximale Immissionswerte zum Schutz der Vegetation und landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.
Immissionsbegrenzende Werte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hat der LAI weitgehend auf der Basis von Bewertungen seines Unterausschusses "Wirkungsfragen" für bereits in den vorangegangenen Abschnitten aufgeführte und für weitere Stoffe "immissionsbegrenzende Werte" vorgeschlagen. Das sind Bewertungsmaßstäbe unterschiedlicher Art, z.B. Immissionswerte der TA Luft, Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung nach TA Luft, Orientierungswerte für großräumige staatliche Luftreinhaltestrategien und Zielwerte für die staatliche Luftreinhalteplanung.
Den Bewertungsmaßstäben für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid liegen Leitwerte aus den Richtlinien 80/779/EWG und 85/203/EWG zugrunde.
Die Bewertungsmaßstäbe für krebserzeugende Stoffe entstammten ursprünglich der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" von 1992. Gemäß Beschluss der 108. Sitzung des LAI am 21./22.09.2004 in Leipzig wurden die Bewertungsmaßstäbe für kanzerogene Luftschadstoffe u. a. auf Grund inzwischen getroffener gesetzlicher Regelungen (EU-Tochterrichtlinien, TA Luft) aktualisiert. Die Neubewertung des Krebsrisikos durch Luftverunreinigungen ist im Bericht
"Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind" dokumentiert.
Tabelle 6 fasst die o. g. Bewertungsmaßstäbe sowie die aktualisierten für kanzerogene Luftschadstoffe zusammen.
Tabelle 6: Vorschläge des LAI für immissionsbegrenzende Werte |
|
Schadstoff/ Schadstoffgruppe |
Wert |
Dimension |
Kategorie des Bewertungsmaßstabes |
Bezugs- zeitraum |
Schutzgut |
Dioxine/Furane, PCB |
150 | fg WHO-TEQ/m³ | Zielwert (Inhalation) |
Jahr |
Mensch |
4 | pg WHO-TEQ/(m²d) | Zielwert (Deposition) |
Asbest |
220 | Fasern/m³ | Orientierungswert TAL | Jahr | Mensch |
Chrom (ges.) Chrom (VI) |
17 1,7 | ng/m³ | Orientierungswert TAL |
Jahr | Mensch |
Quecksilber und Verbindungen |
50 |
ng/m³ |
Orientierungswert TAL |
Jahr |
Mensch |
1 |
µg/(m²d) |
Mensch, Tier, Ökosystem |
Toluol |
30 |
µg/m³ |
Zielwert |
Jahr |
Mensch |
Xylole |
30 |
µg/m³ |
Zielwert |
Jahr |
Mensch |
Vanadium |
20 |
ng/m³ |
Zielwert |
Jahr |
Mensch |
Vanadiumpentoxid |
40 |
ng/m³ |
Zielwert |
Jahr |
Mensch |
Tetrachlorethen |
3,5 |
mg/m³ |
Orientierungswert TAL |
30 Minuten |
Mensch |
Kohlenmonoxid |
30 |
mg/m³ |
Orientierungswert TAL (Spitzenkonzentrationen) |
30 Minuten |
Mensch |
Ethen |
5 |
µg/m³ |
Zielwert |
Jahr |
Mensch, Vegetation |
Styrol |
60 |
µg/m³ |
Orientierungswert TAL |
Jahr |
Mensch |
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum
Erläuterungen:
Orientierungswert TAL: Vorschlag eines Orientierungswertes für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002
Zielwert: Vorschlag eines Zielwertes für die staatliche Luftreinhalteplanung
WHO-Leitwerte
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Regionalbüro für Europa hatte bereits im Jahr 1987 Luftqualitätsleitlinien veröffentlicht (Air Quality Guidelines for Europe). Die zweite Ausgabe erschien im Jahr 2000, die dritte im Jahr 2005.
Die Leitlinien sind die Basis für die EU-Grenzwerte und auch für die LAI-Bewertungsmaßstäbe.
WHO-Leitwerte sind unabhängig von diesen Überführungen auch als Erkenntnisquelle bei der Bewertung von Stoffen nutzbar, für die ganz oder teilweise andere Bewertungsmaßstäbe fehlen. Beispielhaft sind in
Tabelle 7 Leitwerte für Toluol, Schwefelwasserstoff und Mangan aufgeführt.
Schadstoff |
Wert |
Dimension |
Kategorie des Bewertungsmaßstabes |
Bezugszeitraum |
Schutzgut |
Toluol |
1 |
mg/m³ |
Leitwert (Geruchsschwelle) |
30 Minuten |
Mensch |
0,26 | Leitwert | Woche |
Schwefelwasserstoff |
7 |
µg/m³ |
Leitwert (Geruchsschwelle) |
30 Minuten |
Mensch |
150 | Leitwert | Tag |
Mangan |
0,15 |
µg/m³ |
Leitwert |
Jahr |
Mensch |
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum
Zulässige zusätzliche Frachten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und Immissionswerte der TA Luft
Auf der Basis des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 wurde am 12.07.1999 die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - erlassen. Hier sind "zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade", somit auch einschließlich des Luftpfades, festgelegt. Zu diesen Frachten wurden im Auftrag des LAI Immissionswerte ("Niederschlagsbezogene Werte zum Schutze des Bodens") vorgeschlagen, die in die Neufassung der TA Luft aufgenommen worden sind.
In
Tabelle 8 sind die Werte für die Frachten, ergänzt durch die Umrechnung in die Dimension µg/(m²d), und daraus resultierende Immissionswerte der neuen TA Luft nebeneinander aufgeführt. Diesen Immissionswerten kommt insofern eine erhöhte Bedeutung zu, weil in den Bundes-Immissionsschutzverordnungen keine Grenzwerte der Deposition enthalten sind.
Tabelle 8: Zulässige zusätzliche Frachten der BBodSchV und Immissionswerte für Schadstoffdepositionen der TA Luft (Nr. 4.5.1) |
|
Schadstoff |
Fracht |
Immissionswerte TA Luft |
Wert |
Dimension |
Wert |
Dimension |
Wert |
Dimension |
Blei |
400 |
g/ha.a |
110 |
µg/(m²d) |
100 |
µg/(m²d) |
Cadmium |
6 |
g/ha.a |
1,6 |
µg/(m²d) |
2 |
µg/(m²d) |
Chrom |
300 |
g/ha.a |
82 |
µg/(m²d) |
|
|
Kupfer |
360 |
g/ha.a |
99 |
µg/(m²d) |
|
|
Nickel |
100 |
g/ha.a |
27 |
µg/(m²d) |
15 |
µg/(m²d) |
Quecksilber |
1,5 |
g/ha.a |
0,4 |
µg/(m²d) |
1 |
µg/(m²d) |
Zink |
1200 |
g/ha.a |
329 |
µg/(m²d) |
|
|
Arsen |
|
|
|
|
4 |
µg/(m²d) |
Thallium |
|
|
|
|
2 |
µg/(m²d) |
Bezugszeitraum: Jahr