Messnetz  Bewertungsmaßstäbe für Immissionsmessungen
Um Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und den Anforderungen von Rechtsvorschriften genügen zu können, wurden zahlreiche Bewertungsmaßstäbe aufgestellt. Diese haben eine sehr unterschiedliche Verbindlichkeit, die sich von Festlegungen in Rechtsvorschriften bis hin zu Empfehlungen (Erkenntnisquellen) erstreckt, wobei die Bewertung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften in jedem Falle Vorrang hat.

Historische Entwicklung der Rechtssetzung zur Luftqualität
Nach § 48a (1) BImSchG kann die Bundesregierung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissionswerten erlassen.
Das ist erstmalig mit der Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV - vom 26.10.1993, geändert am 27.05.1994, geschehen. Bewertungsmaßstäbe der EU-Richtlinien 80/779/EWG (geändert durch 89/427/EWG), 82/884/EWG, 85/203/EWG und 92/72/EWG fanden darin Eingang. Somit wurden allgemeingültige rechtsverbindliche Bewertungsmaßstäbe erlassen.
Die EU-Rahmenrichtlinie 96/62/EG vom 27.09.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität verpflichtete u. a. zur Festlegung von Grenzwerten und ggf. Alarmschwellen für folgende Stoffe: Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinpartikel wie Ruß (einschließlich PM10), Schwebstaub, Blei, Ozon, Benzol, Kohlenmonoxid, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber. In der 1. Tochterrichtlinie 1999/30/EG vom 22.04.1999 wurden dann Grenzwerte, Alarmschwellen und andere Bewertungsmaßstäbe für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei, in der 2. Tochterrichtlinie 2000/69/EG vom 16.11.2000 für Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt. Im Jahr 2001 wurde von der Europäischen Kommission der CAFE - (Clean Air for Europe) Prozess ins Leben gerufen, in dessen Rahmen im September 2005 seitens der EU - Kommission eine Thematische Strategie zur Luftreinhaltung vorgelegt wurde.

Am 12.09.2002 trat die Neufassung der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (22. BImSchV) und am 14.07.2004 die 33. Verordnung (33. BImSchV) in Kraft, in welche die Bewertungsmaßstäbe der EU-Richtlinien 1999/30/EG (1. Tochterrichtlinie), 2000/69/EG (2. Tochterrichtlinie) und 2002/3/EG (3. Tochterrichtlinie) Eingang fanden. Ab 2005 waren auch die Vorgaben der EU-Richtlinie 2004/107/EG (4. Tochterrichtlinie) zu berücksichtigen (Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren), diese sind mit dem in Kraft treten der Zielwerte der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft" am 06. März 2007 in deutsches Recht umgesetzt worden.

Aktueller Stand der Rechtssetzung zur Luftqualität
Am 11.06.2008 ist die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft getreten. Mit der Verkündung der 39. BImSchV am 05. August 2010 wurden die Vorgaben dieser Richtlinie in deutsches Recht überführt.

Zur Bewertung in speziellen Fällen können auch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft), VDI-Richtlinien, Vorschläge des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) und andere Erkenntnisquellen herangezogen werden. Im Gegensatz zu früheren Fassungen sind in der Neufassung der TA Luft vom 01.10.2002 die Bewertungsmaßstäbe auf konkrete Orte bezogen ("Punktbezug").

Zu jedem Bewertungsmaßstab für gasförmige Schadstoffkomponenten, der in Masse pro Volumen angegeben wird, ist eine eindeutige Zuordnung der Bezugsbedingungen Temperatur und Druck erforderlich Generell ist zu beachten, dass mit Bewertungsmaßstäben immer nur die zugehörigen Luftqualitätsmerkmale (Immissionskenngrößen), z.B. arithmetische Mittelwerte über vorgegebene Zeitabschnitte, in Beziehung gesetzt werden.

Im Folgenden sind die wesentlichen Bewertungsmaßstäbe (Stand 01/ 2011), weitgehend in Tabellenform, zusammengestellt.

Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Feinstaub, Blei, Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)Pyren, Benzol und Kohlenmonoxid
In Tabelle 1 sind die Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NO2, NOx), Feinstaub (PM10, PM2,5), Blei (Pb), Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Benzo(a)Pyren [B(a)P], Benzol und Kohlenmonoxid (CO) zusammengestellt.



Tabelle 1:   Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für SO2, NO2, NOx, PM10, PM2,5, Pb, As, Cd, Ni, B(a)P, Benzol und CO
Schwefeldioxid 350 Stunden-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch Überschreitung
höchst. 24 mal
01.01.2005    
125 Tages-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch Überschreitung
höchst. 3 mal
01.01.2005 75 50
20 Jahres-
mittelwert
(Winter-
mittelwert)
Kalender-
jahr und
Winter
(1.10.-31.3.)
Ökosystem     12 8
5001) Stunden-
mittelwert
  Mensch Auslösung:
Überschreitung
in 3 aufeinander
folgenden Stunden
     
Stickstoffdioxid 200 Stunden-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch Überschreitung
höchst. 18 mal
01.01.2010 140 100
40 Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2010 32 26
4001) Stunden-
mittelwert
  Mensch Auflösung:
Überschreitung
in 3 aufeinander
folgenden Stunden
     
Stickstoffoxide 30 Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Vegetation     24 19,5
Feinstaub (PM10) 50 Tages-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch Überschreitung
höchst. 35 mal
01.01.2005 35 25
40 Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2005 28 20
Feinstaub (PM2.5) 25 2), 4) Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2015 17 12
Blei 0,5
1,03)
Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2005
01.01.2010
0,35 0,25
Arsen 0,0064) Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2013 0,0036 0,0024
Kadmium 0,0054) Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2013 0,003 0,002
Nickel 0,0204) Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2013 0,014 0,010
Benzo(a)Pyren 0,0014) Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2013 0,0006 0,0004
Benzol 5 Jahres-
mittelwert
Kalender-
jahr
Mensch   01.01.2010 3,5 2
Kohlen-
monoxid
[mg/m³]
10 Höchster-
8h-
mittelwert
Tag Mensch   01.01.2005 7 5
Alle Werte für die gasförmigen Stoffe in Tabelle 1 beziehen sich auf eine Temperatur von 293 K und einen Luftdruck von 101,3 kPa
GW    Grenzwert
OBS   Obere Beurteilungsschwelle
UBS   Untere Beurteilungsschwelle
1) ... Alarmschwelle
2) ... Toleranzmarge: 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015
3) ... im Umkreis von 1000 m um definierte industrielle Quellen
4) ... Zielwert

Immissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind Bewertungsmaßstäbe, die auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt sind, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.
Für den Zielwert bezüglich Feinstaub PM2,5 sind Toleranzmargen festgelegt worden. Dabei handelt es sich um jährlich kleiner werdende Zuschläge zum Zielwert, die bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zielwert eingehalten werden muss und den Status eines Grenzwertes erhält, den Wert Null erreichen. Toleranzmargen sollen der Erfolgskontrolle bei der Luftreinhaltung dienen.
Zusätzlich zu den Ziel- bzw. Grenzwerten sind obere und untere Beurteilungsschwellen festgelegt worden, durch die die Art der Überwachung (z.B. Messung, Berechnung u. a.) festgeschrieben ist.
Alarmschwellen sind Bewertungsmaßstäbe, bei deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Es müssen umgehend Maßnahmen (z.B. Unterrichtung der Bevölkerung) ergriffen werden.

Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV für Ozon
In der 39. BImSchV sind Zielwerte, langfristige Ziele sowie eine Informationsschwelle und eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt.
Zielwerte sollen dazu dienen, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt langfristig zu vermeiden. Sie sind so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.
Langfristige Ziele sind langfristig zu erreichende Werte, unterhalb derer direkte schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich sind.
Die Alarmschwelle ist eine Konzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht.
Die Informationsschwelle ist eine Konzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen resultiert. Der AOT 40 (ausgedrückt in (µg/m3)h) ist die über einen vorgegebenen Zeitraum (in der Verordnung: Mai bis Juli) summierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen über 80 (µg/m3)h und 80 (µg/m3)h unter ausschließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ.

In Tabelle 2 sind die Bewertungsmaßstäbe für Ozon zusammenfassend dargestellt.

Tabelle 2:   Bewertungsmaßstäbe der 39. BImSchV vom 05. August 2010 für Ozon
120 1) µg/m³ Zielwert zum Schutz der menschl. Gesundheit §9(1) gleitend ermittelter höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages 8 Stunden soweit wie möglich ab 01.01. 2010
18 000 (µg/m³)h Zielwert zum Schutz der Vegetation §9(2) AOT 40(s. Erl. im Text) 1 Stunde akkumuliert von Mai bis Juli soweit wie möglich ab 01.01. 2010
120 µg/m³ langfristiges Ziel zum Schutz der menschl. Gesundheit §9(3) gleitend ermittelter höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages 8 Stunden  
6 000 (µg/m³)h langfristiges Ziel zum Schutz der Vegetation §9(4) AOT 40(s. Erl. im Text) 1 Stunde akkumuliert von Mai bis Juli  
180 µg/m³ Informationsschwelle §9(5) 1-h-Mittelwert 1 Stunde  
240 µg/m³ Alarmschwelle §9(6) 1-h-Mittelwert 1 Stunde  
1)   ... 25 Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre

Immissionswerte der TA Luft
In der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) ist das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit Genehmigung und Überwachung von Anlagen geregelt. Insbesondere sind dort Immissionswerte als Bewertungsmaßstäbe festgelegt.
Diese Immissionswerte wurden und werden oft zur Bewertung solcher Immissionen herangezogen, die nicht im Zusammenhang mit diesem Ziel stehen.
Bis zum 30.09.2002 hatte die Fassung vom 27.02.1986 Gültigkeit. Seit 01.10.2002 ist die Neufassung vom 24.07.2002 in Kraft. In der Neufassung ist man, der EU-Strategie folgend, von der Flächen- zur Punktbeurteilung übergegangen. Gleichzeitig erfolgt eine stärkere Berücksichtigung der Exposition der Schutzgüter. Betrachtet werden die "Punkte mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter", in der TA als Beurteilungspunkte bezeichnet. Diese Beurteilungspunkte ermöglichen die Beurteilung des vermutlich höchsten Risikos für die langfristige Exposition bzw. die Exposition gegenüber Spitzenbelastungen.

Tabelle 3 enthält Immissionswerte, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren festgelegt wurden.

Tabelle 3:   Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit - Nr. 4.2.1
Schwefeldioxid 50
125
350
Jahr
24 Stunden
1 Stunde
-
3
24
Stickstoffdioxid 40
200
Jahr
1 Stunde
-
18
Benzol 5 Jahr -
Tetrachlorethen 10 Jahr -
Schwebstaub (PM10) 40
50
Jahr
24 Stunden
-
35

Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit ist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt diese Immissionswerte überschreitet.

Weiterhin sind folgende Immissionswerte festgelegt:
  • Immissionswert für Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen: 0,35 g/(m2d), bezogen auf ein Jahr (Nr. 4.3.1),
  • Immissionswerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation (siehe Tabelle4),
  • Immissionswert für Fluorwasserstoff zum Schutz vor erheblichen Nachteilen (Nr. 4.4.2) 0,4 µg/m3, bezogen auf ein Jahr,
  • Immissionswerte für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5.1). Diese Immissionswerte sind in Tabelle 8 aufgeführt.
Bei allen gasförmigen Stoffen ist die Massenkonzentration auf 293,15 K und 101,3 kPa bezogen.

Tabelle 4:   Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation - Nr. 4.4.1
Schwefeldioxid 20 Jahr und Winter
(1. Oktober bis 31. März)
Ökosysteme
Stickstoffoxide,
angegeben als Stickstoffdioxid
30 Jahr Vegetation

Maximale Immissions-Werte der VDI-Richtlinien
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) gibt mit den Richtlinien VDI 2310 Richtwerte als Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von Luftverunreinigungen an. Zum Schutz des Menschen werden maximale Immissionskonzentrationen (MIK-Werte) festgelegt, deren Zeitbasis von 0,5 Stunden bis zu maximal einem Jahr reicht. Anders als in der TA Luft und den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden damit auch Vergleichswerte für kurzfristig auftretende Immissionsspitzen zur Verfügung gestellt.

Die in der Richtlinie angegebenen Werte werden so festgelegt, dass "...Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Menschen, insbesondere auch für Kinder, Kranke und Alte, bei ihrer Einhaltung" vermieden werden.
Nicht in die Richtlinie aufgenommen wurden Stoffe, die unter dem Verdacht stehen, eine krebserzeugende oder erbgutschädigende Wirkung zu besitzen, da für solche Substanzen aus den oben genannten Gründen das Minimierungsgebot gilt.
Zur Beurteilung der Immissionskonzentrationen
festgelegte MIK-Werte zum Schutze des Menschen sind in Tabelle 5 dargestellt.

Tabelle 5:   MIK-Werte nach VDI 2310
Kohlenmonoxid 50 mg/m³  8) 30 Minuten 2310
10 Tag
10 Jahr
Stickstoffdioxid 50  1) µg/m³  9) Tag 2310 Bl. 12
20  1) Jahr
Stickstoffmonoxid 1 mg/m³  8) 30 Minuten 2310
0,5 Tag
Schwefeldioxid 1000  2) µg/m³  8) 30 Minuten 2310 Bl. 11
300  3) Tag
Ozon 120 µg/m³  8) 30 Minuten 2310 Bl. 15
100 8 Stunden
Fluorwasserstoff 0,2 mg/m³  8) 30 Minuten 2310
0,1 Tag
0,05 Jahr
Schwebstaub 500  4) µg/m3 Stunde 2310 Bl. 19
250  5) Tag
150  6) Tag
75 Jahr
Blei und anorganische
Bleiverbindungen (als Pb)
3,0  7) µg/m3  8) Tag 2310
1,5  7) Jahr
Cadmiumverbindungen
(als Cd)
0,05 µg/m3 Tag 2310
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum
1) ... für Wohngebiete
2) ... höchstens einmal pro Tag
3) ... höchstens an 4 aufeinander folgenden Tagen
4) ... bis zu drei aufeinander folgende Stunden
5) ... an einzelnen, nicht aufeinander folgenden Tagen
6) ... an aufeinander folgenden Tagen
7) ... Abscheidefunktion in Anlehnung an die Johannesburger Konvention mit einem Medianwert bei dae = 10 µm (Dichte 1)
8) ... bezogen auf 293 K und 101,3 kPa
9) ... bezogen auf 298 K und 101,3 kPa

In verschiedenen Blättern dieser Richtlinie sind darüber hinaus auch maximale Immissionswerte zum Schutz der Vegetation und landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.

Immissionsbegrenzende Werte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hat der LAI weitgehend auf der Basis von Bewertungen seines Unterausschusses "Wirkungsfragen" für bereits in den vorangegangenen Abschnitten aufgeführte und für weitere Stoffe "immissionsbegrenzende Werte" vorgeschlagen. Das sind Bewertungsmaßstäbe unterschiedlicher Art, z.B. Immissionswerte der TA Luft, Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung nach TA Luft, Orientierungswerte für großräumige staatliche Luftreinhaltestrategien und Zielwerte für die staatliche Luftreinhalteplanung.
Den Bewertungsmaßstäben für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid liegen Leitwerte aus den Richtlinien 80/779/EWG und 85/203/EWG zugrunde.
Die Bewertungsmaßstäbe für krebserzeugende Stoffe entstammten ursprünglich der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" von 1992. Gemäß Beschluss der 108. Sitzung des LAI am 21./22.09.2004 in Leipzig wurden die Bewertungsmaßstäbe für kanzerogene Luftschadstoffe u. a. auf Grund inzwischen getroffener gesetzlicher Regelungen (EU-Tochterrichtlinien, TA Luft) aktualisiert. Die Neubewertung des Krebsrisikos durch Luftverunreinigungen ist im Bericht "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind" dokumentiert.

Tabelle 6 fasst die o. g. Bewertungsmaßstäbe sowie die aktualisierten für kanzerogene Luftschadstoffe zusammen.

Tabelle 6:   Vorschläge des LAI für immissionsbegrenzende Werte
Dioxine/Furane,
PCB
150fg WHO-TEQ/m³Zielwert (Inhalation) Jahr Mensch
4pg WHO-TEQ/(m²d)Zielwert (Deposition)
Asbest 220Fasern/m³Orientierungswert TALJahrMensch
Chrom (ges.)
Chrom (VI)
17
1,7
ng/m³Orientierungswert TAL JahrMensch
Quecksilber und Verbindungen 50 ng/m³ Orientierungswert TAL Jahr Mensch
1 µg/(m²d) Mensch, Tier, Ökosystem
Toluol 30 µg/m³ Zielwert Jahr Mensch
Xylole 30 µg/m³ Zielwert Jahr Mensch
Vanadium 20 ng/m³ Zielwert Jahr Mensch
Vanadiumpentoxid 40 ng/m³ Zielwert Jahr Mensch
Tetrachlorethen 3,5 mg/m³ Orientierungswert TAL 30 Minuten Mensch
Kohlenmonoxid 30 mg/m³ Orientierungswert TAL (Spitzenkonzentrationen) 30 Minuten Mensch
Ethen 5 µg/m³ Zielwert Jahr Mensch, Vegetation
Styrol 60 µg/m³ Orientierungswert TAL Jahr Mensch
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum
Erläuterungen:
Orientierungswert TAL: Vorschlag eines Orientierungswertes für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002
Zielwert: Vorschlag eines Zielwertes für die staatliche Luftreinhalteplanung

WHO-Leitwerte
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Regionalbüro für Europa hatte bereits im Jahr 1987 Luftqualitätsleitlinien veröffentlicht (Air Quality Guidelines for Europe). Die zweite Ausgabe erschien im Jahr 2000, die dritte im Jahr 2005. Die Leitlinien sind die Basis für die EU-Grenzwerte und auch für die LAI-Bewertungsmaßstäbe. WHO-Leitwerte sind unabhängig von diesen Überführungen auch als Erkenntnisquelle bei der Bewertung von Stoffen nutzbar, für die ganz oder teilweise andere Bewertungsmaßstäbe fehlen. Beispielhaft sind in Tabelle 7 Leitwerte für Toluol, Schwefelwasserstoff und Mangan aufgeführt.

Tabelle 7:   WHO-Leitwerte
Toluol 1 mg/m³ Leitwert (Geruchsschwelle) 30 Minuten Mensch
0,26LeitwertWoche
Schwefelwasserstoff 7 µg/m³ Leitwert (Geruchsschwelle) 30 Minuten Mensch
150LeitwertTag
Mangan 0,15 µg/m³ Leitwert Jahr Mensch
Luftqualitätsmerkmal/Art des Bewertungsmaßstabes: arithmetischer Mittelwert über den Bezugszeitraum

Zulässige zusätzliche Frachten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und Immissionswerte der TA Luft
Auf der Basis des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 wurde am 12.07.1999 die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - erlassen. Hier sind "zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade", somit auch einschließlich des Luftpfades, festgelegt. Zu diesen Frachten wurden im Auftrag des LAI Immissionswerte ("Niederschlagsbezogene Werte zum Schutze des Bodens") vorgeschlagen, die in die Neufassung der TA Luft aufgenommen worden sind. In Tabelle 8 sind die Werte für die Frachten, ergänzt durch die Umrechnung in die Dimension µg/(m²d), und daraus resultierende Immissionswerte der neuen TA Luft nebeneinander aufgeführt. Diesen Immissionswerten kommt insofern eine erhöhte Bedeutung zu, weil in den Bundes-Immissionsschutzverordnungen keine Grenzwerte der Deposition enthalten sind.

Tabelle 8:   Zulässige zusätzliche Frachten der BBodSchV und Immissionswerte für Schadstoffdepositionen der TA Luft (Nr. 4.5.1)
Blei 400 g/ha.a 110 µg/(m²d) 100 µg/(m²d)
Cadmium 6 g/ha.a 1,6 µg/(m²d) 2 µg/(m²d)
Chrom 300 g/ha.a 82 µg/(m²d)    
Kupfer 360 g/ha.a 99 µg/(m²d)    
Nickel 100 g/ha.a 27 µg/(m²d) 15 µg/(m²d)
Quecksilber 1,5 g/ha.a 0,4 µg/(m²d) 1 µg/(m²d)
Zink 1200 g/ha.a 329 µg/(m²d)    
Arsen         4 µg/(m²d)
Thallium         2 µg/(m²d)
Bezugszeitraum: Jahr